Erleichterte Einbürgerungen der zweiten Generation, Bürgerrechtserwerb der dritten Generation |
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| Diese beiden Einbürgerungsvorlagen werden hier gemeinsam vorgestellt. Sie sind eine Mogelpackung, indem die Definition der zweiten und dritten Generation verwirrend ist, bzw. zu wenig streng. Wenn ein Kind mit 11 Jahren in die Schweiz kommt und hier noch 5 Jahre die Schule besucht, so wird dieses Kind der zweiten Generation mit erleichterter Einbürgerungsmöglichkeit zugerechnet. Heiratet dasselbe Kind, in diesem Beispiel ein Mann, z.B. 8 Jahre später eine Frau aus dem ehemaligen Heimatland, so hat das Kind dieses Paares (3. Generation) Anrecht auf den Schweizer Pass - dies obschon die Mutter unter Umständen keine einheimische Sprache spricht und die Familie auch nicht daran denkt, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. |
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| Über eine erleichterte Einbürgerung liesse sich sicher diskutieren, wenn die volksübliche Definition der 2. und der 3. Generation angewendet würde, wonach bei der zweiten Generation die Kinder mindestens die volle obligatorische Schulzeit hier in der Schweiz besucht haben müssen, sofern sie nicht hier geboren wurden. Doch mit der Definition des Parlaments und des Bundesrats kann ich nicht leben und lehne die beiden Vorlagen ab. |
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| Das Volk hat beide Einbürgerungsinitiativen abgelehnt, diejenige der 2. Generation mit 56,8 % der Stimmenden und 17,5 Ständen, diejenige der 3. Generation mit 51,6 % der Stimmenden und 16,5 % der Stände. |
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| E-Mail: hansruedi.wandfluh@wandfluh.com |
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