Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel
über die Forschung am Menschen

Grundsätzlich ist unter Politikern aller Couleurs unbestritten, dass der Mensch in der Forschung immer in seiner Würde und Persönlichkeit geschützt werden muss, unabhängig davon, in welchem Fachgebiet die Forschung stattfindet. Entsprechend würde ich mich einer Aufnahmen von Art. 118b, Abs. 1 der Bundesverfassung nicht widersetzen, der da lautet:

„Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.“

Hingegen gehört der zweite Absatz ganz klar nicht in die Verfassung. Die in Absatz 2 enthalten Grundsätze sind bereits in anderen Erlassen, Vorschriften und Richtlinien enthalten. Zusätzlich gibt es noch die Richtlinien der Akademien der Medizinischen Wissenschaften, welche verschiedene ethische Grundsätze für die Forschung am Menschen erlassen haben, an welche sich die gesamte Forschung bisher gehalten hat.

Die Verfassungsbestimmungen mit den in Absatz 2 aufgeführten Grundsätzen sind wie Gummi und werfen mehr Fragen auf als sie Antworten geben. Wenn es in Absatz 2b beispielsweise heisst: „die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen“, so stellt sich die Frage, wie dieses Verhältnis gemessen werden soll. Sind es volkswirtschaftliche Aspekte, die für die Beurteilung herangezogen werden müssen, oder sind es gesundheitliche Gründe, die ein Missverhältnis begründen können?

Der Absatz 2 schränkt den Forschungsplatz Schweiz in erheblichem Masse ein und gefährdet damit die volkswirtschaftliche Entwicklung eines Wirtschaftssektors, in dem die Schweiz führend ist.

Bundesrat, Nationalrat (144 JA : 61 NEIN bei 18 Enthaltungen) und Ständerat (einstimmig) nehmen den Verfassungsartikel an. Ich lehne ihn aus besagten Gründen ab und bitte Sie, mit mir zusammen ein NEIN in die Urne zu legen. Die Mehrheit des Schweizervolkes ist meiner Empfehlung nicht gefolgt und hat den Verfassungsartikel mit 77,2% JA-Stimmen angenommen.

E-Mail: hansruedi.wandfluh@wandfluh.com

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